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Wir haben uns als ambulanter Pflegedienst auf Wohngemeinschaften für Senioren spezialisiert. Mit der Spezialisierung im Bereich Demenz erleben wir immer wieder das wir GUTES tun.
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Abhängig vom Umfangs des Hilfebedarfs werden die Pflegebedürftigen seit dem 01.01.2017 in eine von fünf Pflegegraden ( I bis V) eingeordnet.
Je nach Pflegegrad unterscheidet sich auch die Höhe der Leistungen, die von der Kasse übernommen werden. Diese Änderungen sollen im Rahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) vor allem an Demenz erkrankten älteren Menschen die gleichen Pflegeleistungen zusichern wie körperlich Pflegebedürftigen.
Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) prüfen alle neuen Anträge auf Pflegeleistungen persönlich anhand eines Fragenkatalogs basierend auf einem Punktesystem auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit. Nach Begutachtung entscheidet die zuständige Pflegekasse, ob sie ihrem Versicherten einen Pflegegrad zubilligt oder den Antrag ablehnt.
Der Versicherte hat die Möglichkeit gegen die Entscheidung seiner Pflegekasse Widerspruch einzulegen.
Geldleisung | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
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Geldleistung ambulant | 125,00 Euro | 316,00 Euro | 545,00 Euro | 728,00 Euro | 901,00 Euro |
Sachleistung abulant | 0,00 Euro | 689,00 Euro | 1.298,00 Euro | 1.612,00 Euro | 1.995,00 Euro |
Leistungsbetrag stationär | 125,00 Euro | 770,00 Euro | 1.262,00 Euro | 1775,00 Euro | 2005,00 Euro |